Die Verwertungsgesellschaften nehmen kollektiv Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten (z.B. Filmproduzenten, ausübende Künstler (u.a. Schauspieler)) wahr. Dabei handelt es sich um Nutzungsrechte oder Vergütungsansprüche, die das Urheberrechtsgesetz für urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen gewährt.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften liegt in der kollektiven Rechtewahrnehmung im Bereich der sog. Zweitverwertungsrechten, einem Bereich, in dem oft massenhafte Werknutzungen stattfinden, wie z.B. Aufführung oder Wiedergabe von Musikwerken in Gaststätten, Kaufhäusern, Verkehrsmitteln. Bei dieser Art von Nutzungen scheidet eine individuelle Wahrnehmung der entsprechenden Rechte durch den Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigten selbst aus faktischen oder rechtlichen Gründen aus. Daher werden die Rechte einer Vielzahl von Rechteinhabern für eine Vielzahl von Nutzungen kollektiv durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.
Mit der Schaffung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) im Jahr 2021 wurde zudem die gesetzliche Grundlage für Vergütungsansprüche gegen Upload-Plattformen wie Youtube oder Facebook geschaffen. Die Ansprüche beruhen auf der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke durch Nutzer von Diensteanbietern, etwa bei nutzergenerierten Inhalten und sollen einen Interessenausgleich zwischen Urhebern und Nutzern schaffen.
Die Wahrnehmung der Rechte und Ansprüche durch die Verwertungsgesellschaften beruht entweder auf einem gesetzlichen oder auf einem vertraglichen Wahrnehmungsauftrag.
Gesetzlicher Wahrnehmungsauftrag
Bestimmte Rechte und Ansprüche werden den Verwertungsgesellschaften bereits vom Urheberrechtsgesetz zur Wahrnehmung zugewiesen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Rechte der privaten Vervielfältigung sowie das Weitersendungsrecht.
Das Weitersendungsrecht ist das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch jedwede technische Möglichkeit weiterzusenden (§ 20 b Abs. 1 Satz 1 UrhG). Seit der Urheberrechtsreform aus dem Jahr 2021 ist das Weitersendungsrecht technologieneutral ausgestaltet. Das Recht der privaten Vervielfältigung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG ist das Recht, Aufzeichnungen von Filmwerken oder Musik auf Speichermedien vorzunehmen.
Vergütungsansprüche im Einzelnen:
- Der Vergütungsanspruch für die Weitersendung (§§ 20 b Abs. 2, 71 Abs. 1, 72 Abs. 1, 78 Abs. 4, 94 Abs. 4 UrhG).
- Der Vergütungsanspruch für Vermietung und Verleihen (Verleihtantieme) (§§ 27 Abs. 3, 70, 71 Abs. 1, 72 Abs. 1, 77 Abs. 2, 85 Abs. 4, 87 b Abs. 2, 94 Abs. 4 UrhG). Die Verleihtantieme erhalten die Urheber sowie ausübende Künstler für den Verleih ihrer Werke in Videotheken.
- Der Vergütungsanspruch für die private Vervielfältigung (§§ 54, 70 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72 Abs. 1, 83, 85 Abs. 4, 94 Abs. 4, 95 i.V.m. 94 Abs. 4 UrhG). Die Geräte-/Speichermedienabgabe ist von den Herstellern und Importeuren von Vorrichtungen zu zahlen, die zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke überhaupt geeignet sind, und soll dem Urheber einen Ausgleich für das private Kopieren seiner Filmwerke sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln gewähren.
- Weitere Vergütungsansprüche aus §§ 49 Abs. 1 Satz 3, 52 a Abs. 4, 52 b Satz 4, 53 a Abs. 2 UrhG.
- Der Vergütungsanspruch für unbekannte Nutzungsarten bei Altverträgen vor 2008 ( § 137 l Abs. 5 UrhG).
- Der Vergütungsanspruch aus dem Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (§§ 60a-60h UrhG)
- Die sich aus dem neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz ergebenden Ansprüche, insbesondere der Vergütungsansprüch gegen Diensteanbieter wegen erlaubter geringfügiger Nutzungen durch Nutzer von Dienstanbietern (§§ 12 Abs. 1, 10 Abs. 1, 21 UrhDaG) und die Schrankenregelung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe von Filmausschnitten und Tonspuren durch den Nutzer eines Diensteanbieters zum Zwecke von Zitaten, Karikaturen, Parodien und Pastiches (§§ 5 Abs. 2, Abs. 1, 21 UrhDaG),
Vertraglicher Wahrnehmungsauftrag
Soweit eine Verwertungsgesellschaft Rechte und Ansprüche wahrnimmt, die nicht vom gesetzlichen Wahrnehmungsauftrag umfasst sind, werden sie der Verwertungsgesellschaft durch den Wahrnehmungsvertrag, den diese mit dem berechtigten Urheber, Leistungsschutzberechtigten, Rechtsnachfolger oder Verwerter abschließt, zur treuhänderischen Wahrnehmung eingeräumt. In aller Regel handelt es sich dabei um diejenigen Rechte, in deren Bereich massenhafte Werknutzungen stattfinden (s.o.).
Die vertraglich eingeräumten Rechte sind im wesentlichen die nachfolgend beschriebenen Rechte. Die Anzahl der von den einzelnen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte ist dabei unterschiedlich.
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes in jeglicher Art, d.h. in jedem Material und in jedem Herstellungsverfahren (analog, digital, manuell, maschinell) vorübergehend oder dauerhaft in unbegrenzter Zahl herzustellen, (§ 16 Abs. 1 UrhG). Jede körperliche Festlegung des Werks ist Vervielfältigung. Dazu gehören auch das Mikroverfilmen, Faxen, Digitalisieren, Scannen, Brennen, Speichern auf Festplatte eines Computers, Uploaden von Filmen auf einen Server oder auf den bloßen Arbeitsspeicher, Speichern auf der Homepage, Speichern aus dem Internet, Abruf aus dem Internet auf den eigenen PC, Ausdruck durch den Drucker, etc.
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (§ 17 Abs. 1 UrhG).
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstück eines unveröffentlichten Werkes der Bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen (§ 18 UrhG).
Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (§ 19 Abs. 1 UrhG).
Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen (§ 19 Abs. 2 UrhG).
Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnlich technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 19 Abs. 3 UrhG).
Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§19 Abs. 4 Satz 1 UrhG).
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, das es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 19 a UrhG).
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG).
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 21 UrhG).
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 UrhG).