Richtlinie für die Verwendung der Mittel

Richtlinie für die Verwendung der Mittel des Förderfonds gem.§ 3 der Verteilungspläne


 

§ 1 Gegenstand

Die Verteilungspläne der VFF für das Aufkommen aus der Geräte/Leerkassettenabgabe gem. § 54 Abs. 1 UrhG sowie der Kabelweitersendung sehen jeweils in § 3 vor, dass von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme ein Betrag von 4 % in einen Fonds zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen fließt.

Mit dieser Richtlinie wird die Vergabe der Mittel geregelt.

§ 2 Fördermöglichkeiten

Im Rahmen des Förderfonds der VFF wird auf der Grundlage dieser Richtlinie eine die Produktionswirtschaft unterstüzende Förderung, die Vergabe von Preisen, die Unterstützung wissenschaftlicher Projekte und Einrichtungen sowie Nachwuchsförderung vorgenommen.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in diesen Bereichen, wobei kein Rechtsanspruch besteht, besonders bei den Fällen, bei denen die Mittel auf Antrag von Berechtigten der VFF oder Dritten gemäß dieser Richtlinie vergeben werden.

§ 3 Produktionsbezogene Förderung

Der Beirat hat beschlossen, diese produktionsbezogene Förderung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen zu lassen.

Mit den Mitteln des Förderfonds können kulturell bedeutende Filmwerke, die im Wege der Auftragsproduktion hergestellt und von Wahrnehmungsberechtigten der VFF produziert werden, unterstützt werden.

Die Förderung kann sowohl im Wege der Darlehensvergabe wie auch durch Vergabe von einmaligen Zuschüssen gewährt werden.

Die Vergabe der Mittel erfolgt auf Antrag durch den Produzenten. Der Antrag muss eine Beschreibung der Produktion enthalten, die es dem Vergabegremium der VFF ermöglicht, das Projekt auf seine Förderungsmöglichkeit und Förderungswürdigkeit hin zu überprüfen.

§ 4 Vergabe von Preisen

Die Mittel aus dem Förderfonds können auch für die Vergabe von Preisen, insbesondere von Produzentenpreisen der VFF verwendet werden.

Ausgezeichnet werden können vornehmlich Eigen- sowie Auftragsproduktionen der Rundfunkanstalten, wobei Voraussetzung für eine Vergabe des Preises ist, dass die preiswürdige Produktion von einem Berechtigten der VFF produziert worden ist.

Die Schaffung eines Preises beschließt der Vergabeausschuss per Beschluss. In diesem Beschluss wird auch die Ausrichtung des Preises sowie die finanzielle Dotation festgelegt.

Die Preisträger selbst werden durch eine Jury ermittelt, die vom Beirat der VFF eingesetzt wird.
Der Beirat als Vergabeausschuss ist berechtigt, die Preisgestaltung bzw. Preisvergabe auch in Zusammenarbeit mit Dritten zu vergeben.

§ 5 Unterstützung wissenschaftlicher Projekte / Einrichtungen

Die Mittel des Förderfonds können zur Unterstützung wissenschaftlicher Projekte und Einrichtungen verwendet werden.
In Fortführung der bisherigen Tätigkeit der VFF in diesem Bereich können insbesondere Institutionen, die im Bereich des Urheberrechts tätig sind, einschließlich solche Institutionen, an deren Unterstützung die VFF ein mittelbares Interesse hat, Spenden erhalten.

Weiter kann durch den Förderfonds die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten erfolgen.

Die Mittelvergabe erfolgt durch den Vergabeausschuss.

§ 6 Nachwuchsförderung

Im Bereich der Wahrnehmungsberechtigten der VFF können Mittel des Förderfonds zur Nachwuchsförderung verwandt werden.

Förderinstrumente sind hier insbesondere die zur Verfügungstellung von Stipendien sowie die finanzielle Unterstützung bei der Einrichtung von Volontariatsstellen.

Die Vergabe der Mittel im Bereich der Nachwuchsförderung erfolgt durch den Vergabeausschuss.

§ 7 Business Angel Programm

Mit dem VFF Business Angel Stipendium werden junge Produktionsfirmen bei ihrem Eintritt in den Markt unterstützt. Kern des Projektes ist die Begleitung der Stipendiaten durch arrivierte Produzenten. Nicht nur die monetären Engpässe der jungen Firmen sollen überbrückt werden, sondern Partnerschaften gestiftet werden, in denen die Business Angels mit ihrem fachlichen Rat sowohl bei einzelnen Entscheidungen als auch bei der strukturellen und strategischen Planung zur Verfügung stehen.

Ein Vergabe-Ausschuss der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH wählt förderungswürdige Firmen unter den Neugründungen der deutschen Produktionsfirmen aus und gewährt ihnen ein Stipendium von bis zu drei Jahren. Die endgültige Entscheidung über den Umfang der finanziellen Ausstattung des Gesamtprogramms trifft der Beirat der VFF. Die Aufnahme in das Programm setzt voraus, dass die jungen Firmen bereits Leistungen vorweisen und Pläne vorlegen können, die eine prosperierende Zukunft erwarten lassen.

Die Firmen können sich formlos bewerben. Der Projektleiter und ggf. Business Angels beraten sie dann für das weitere Procedere. Im zweiten Schritt sollten sie ihre Gründungsidee oder Firmenphilosophie darstellen sowie ihre Businesspläne, Projekte und Finanzierungsmodelle erläutern. Dazu werden ausführliche Gespräche mit den Stipendiaten geführt, um die umfassende Eignung ermitteln zu können.

Für die Bewerbung gibt es keinen konkreten Zeitpunkt; pro Jahr werden bis zu drei Stipendien ausgelobt. Sie können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vergeben werden, die Höhe der finanziellen Unterstützung ist variabel. Sie wird den Bedürfnissen der Stipendiaten, die von den Business Angels, dem Projektleiter sowie dem Auswahlausschuss bewertet werden, angepasst. Vor einer Bewerbung empfiehlt sich der Informations-Kontakt mit einer der bisherigen unterstützenden Firmen.

§ 8 Weiterbildung

8.1. Dotierung

Aus den Mitteln des VFF Förderfonds werden für den VFF Weiterbildungsfond pro Jahr bis zu Euro 50.000,-- für ein „VFF Weiterbildungsstipendium“ zur Verfügung gestellt.

8.2. Förderung des Antragstellers/der Antragstellerin

Antragsteller können einen Maximalbetrag von bis zu Euro 10.000,-- erhalten. Diese Höchstgrenze gilt auch dann, wenn die Studiengebühren höher sind.

Gefördert werden können folgende Kosten:
- Studiengebühren
- Reisekosten zur Weiterbildungseinrichtung
- Nebenkosten des Studiums, z.B. Unterbringung am Ort der Weiterbildung.

Kosten des Lebensunterhaltes sind nicht förderfähig.

8.3. Antragstellung

Im Rahmen der Weiterbildungsinitiative können natürliche Personen (nicht Institutionen) Anträge auf Unterstützung für Weiterbildungsmaßnahmen im In- und Ausland stellen. Der Antragsteller hat dabei Informationen in folgenden Bereichen zur Verfügung zu stellen:
– Art der Weiterbildung
– Institution, die Weiterbildung anbietet und dem Antragsteller /der Antragstellerin den Zugang nachweislich ermöglicht
– Darlegung der Zugangsvoraussetzungen für das Weiterbildungsangebot
– Persönliches Motivationsschreiben mit Darstellung der persönlichen Ziele im Rahmen der Weiterbildung
– Darlegung der finanziellen Anforderungen der Weiterbildung
– Angabe von Gebühren der Weiterbildungseinrichtungen
– Erläuterung von sonstigen Kosten der Weiterbildung, sofern förderfähig
– Ausführlicher Lebenslauf
– Nachweis der bisherigen Qualifikation (Zeugnisse)

8.4. Antragstellung

Die Antragsstellung erfolgt per e-mail an folgende Adresse: cornelia.reisinger@vff.org

3. Vergabe

Über die Vergabe der Weiterbildungsstipendien entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Anträge sind mindestens 2 Monate vor der jeweiligen Beiratssitzung im Frühjahr und Herbst bei der VFF zu stellen.

Auf die Vergabe der Stipendien besteht kein Rechtsanspruch.

4. Beginn und Laufzeit

Die Weiterbildungsstipendien werden erstmals ab dem Jahr 2021 vergeben. Das Programm hat eine erste Laufzeit von 5 Jahren für den Zeitraum 2021 bis 31.12.2025. Über eine Fortsetzung oder Anpassung entscheidet der Beirat der VFF im Jahr 2025.

§ 9 Vergabeausschuss

Über die Vergabe der Mittel aus dem Förderfonds entscheidet jeweils ein Vergabeausschuss. Soweit nicht anders bestimmt, ist Vergabeausschuss jeweils der Beirat.

§ 10 Geschäftsführung

Die Mittel des Förderfonds werden getrennt von den Mitteln der VFF geführt.

Die Geschäftsführung des Förderfonds obliegt der Geschäftsführung der VFF.

© VFF Verwertungsgesellschaft der Film und Fernsehproduzenten mbH 1998 - 2024

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