Meldung von Auftragsproduktionen

Merkblatt zur Meldung von Auftragsproduktionen


  1. Jeder Produzent (Filmhersteller) hat an dem von ihm hergestellten Filmwerk ein eigenes Leistungsschutzrecht (dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht gem. § 94 UrhG). Dieses Leistungsschutzrecht ist völlig unabhängig von den Urheberrechten (z.B. als Autor, Regisseur) und den Leistungsschutzrechten (z.B. als Darsteller) anderer.
  2. Für die Möglichkeit privater Mitschnitte von Funksendungen durch Aufzeichnungsgeräte hat der Gesetzgeber ein Äquivalent zu schaffen gesucht, in dem er Hersteller und Importeure von Aufzeichnungsgeräten sowie Hersteller und Importeure von Leerträgern (z.B. Rohlinge) verpflichtet, eine angemessene Urheberabgabe zu bezahlen. Die Verwertungsgesellschaften stellen für jedes der Aufzeichnungsgeräte, z.B. Computer, DVD-Rekorder, Festplattenrekorder, Mobiltelefone Tarife auf, auf deren Basis die Vergütung erhoben wird. Für die Gestattung der Kabelweitersendung sieht § 20 b UrhG einen Vergütungsanspruch für Urheber, ausübende Künstler und Produzenten vor, der sich gegen den Kabelnetzbetreiber richtet. Daneben inkassiert die VFF u.a. noch Rechte gemäß § 27 UrhG sowie im Bereich der Mitschnitte in Behörden und Bildungseinrichtungen.
  3. Das Leistungsschutzrecht der Produzenten nach § 94 UrhG (vgl. Punkt 1) nimmt die VFF wahr, wenn die Produktion im Auftrag einer deutschen Rundfunkanstalt, deren Werbetochter oder Privaten Rundfunkunternehmen hergestellt wurde. Nicht zu den Auftragsproduktionen gehören Co- und Kaufproduktionen. Um zu prüfen, ob eine Auftragsproduktion im Sinne des Wahrnehmungsauftrages der VFF vorliegt, ist auf die vertraglichen Vereinbarungen zu achten. Soweit in den Produktionsverträgen hinsichtlich der Wahrnehmung der Vergütungsansprüche aus §§ 54, 20b, 56, 27 Abs. 2, 45a, 52a, 52b sowie 49 Abs. 1 i.V.m. § 94 UrhG ein Verweis auf die VFF enthalten ist, liegt eine VFF-relevante Produktion vor. In den Verträgen mit den privaten Sendern ist in der Regel ein Hinweis enthalten, dass die vollumfängliche Rechteübertragung der Zweitverwertungsansprüche dann nicht gilt, wenn der Produzent Wahrnehmungsberechtigter der VFF ist.
  4. Ferner nimmt die VFF die Rechte der den Auftragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen deutscher Rundfunkanstalten sowie zahlreicher Rundfunkveranstalter wahr. Eine Ausschüttung erfolgt nur, wenn das Filmwerk ausgestrahlt wurde und die Sendung gemeldet wird. Vergütet werden Ausstrahlungen von Sendungen in Programmen, die mindestens einen Zuschauermarktanteil von 0,5 % erreichen. Ausgestrahlte Fernsehsendungen in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF, dritte Programme, 3sat, Arte, Phönix, Kinderkanal) werden von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie Sendungen im Privatfernsehen von den privaten Rundfunkveranstaltern aufgrund eines eigenen Meldeverfahrens (Prodis) gemeldet. Das Programm Deutsche Welle wird nicht erfasst und ausgeschüttet, weil ein Empfang in der Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht möglich ist. Im Verteilungsplan der VFF ist weiter festgelegt, dass Inserts von Auftragsproduktionen in Eigenproduktionen mit einer Länge bis zu 3 Minuten nicht berücksichtigt werden. Sie können nicht gemeldet und ausgeschüttet werden. Eigenständige Programme werden unabhängig von ihrer Dauer gemeldet. Der Produzent erhält nach Abschluss der Auswertung seitens der VFF eine Liste der durch die Anstalten gemeldeten Produktionen zur Kontrolle. Verlangt der Produzent innerhalb einer Korrekturfrist von sechs Wochen keine Korrektur, so erfolgt die Ausschüttung auf Grundlage der übersandten Meldungen. Fordert der Produzent innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Durchführung der Ausschüttung keine Änderung, so gilt die Ausschüttung als genehmigt (vgl. § 6 II 1 des Verteilungsplans). Soweit mit einzelnen, insbesondere neuen oder regionalen Veranstaltern keine Meldevereinbarungen bestehen, müssen die Meldungen vom Produzenten mittels einer bei der Geschäftsstelle anzufordernden Meldeliste vorgenommen werden.
  5. Der sich für den Auftragsproduzenten ergebende Erlös steht aufgrund des Verteilungsplans den Auftragsproduzenten und den Rundfunkanstalten im Verhältnis 85 : 15 zu. Die den Rundfunkanstalten zustehenden Beträge werden aufgrund § 4 Ziff. 4 des Verteilungsplans von dieser pauschal an die Rundfunkanstalten bzw. Rundfunkveranstalter ausgeschüttet.
  6. Die VFF ist berechtigt, den Nachweis zu verlangen, dass es sich bei den gemeldeten Sendungen um echte Auftragsproduktionen handelt.

Fassung: Dezember 2014

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