für Filmhersteller

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zwischen
dem Filmhersteller oder dessen Rechtsnachfolger
(bitte in Druckbuchstaben oder mit Maschine ausfüllen)

nachfolgend "Wahrnehmungsberechtigter" genannt - und der VFF Verwertungsgesellschaft der
Film- und Fernsehproduzenten mbH,
Brienner Strasse 26, 80333 München
Tel: 089/286 28 382
Fax: 089/286 28 247
 
- nachfolgend "VFF" genannt -

  1. Der Wahrnehmungsberechtigte überträgt hiermit der VFF als Treuhänderin für das Gebiet der Bundesre­publik Deutschland die ihm gegenwärtig zustehen­den und während der Vertragsdauer noch zufal­len­den Rechte an den von ihm hergestell­ten Filmen und Lauf­bildern gem.  § 94 und § 95 UrhG einschl. evtl. Synchroni­sa­tionsrechte gem. § 85 UrhG sowie die Rechte an den von ihm ausgestrahl­ten Funksendun­gen gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG zur Wahrneh­mung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
     
  2. Der Wahrnehmungsberechtigte überträgt fol­gende Rechte zur Wahrnehmung an die VFF:
     
    1. Vergütungsansprüche gegen die Herstel¬ler, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien die ihrem Typ nach allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Aufnahmen von Sendungen auf einen Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen geeignet sind (§ 54 UrhG).
    2. Das Recht zur Übertragung von Filmen und Laufbil­dern auf Bild- oder Tonträger und zur öffentli­chen Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger durch Ge­schäftsbe­triebe gem. § 56 UrhG auch so­weit die so hergestellten Bild- und Tonträger nicht unverzüg­lich gelöscht werden ( § 94 Abs. 1 und § 95 UrhG).
    3. Das Recht zur Übertragung von Funk­sendun­gen auf Bild- oder Tonträ­ger und zur öffentli­chen Wieder­gabe mit­tels Bild- oder Tonträger durch Ge­schäfts­be­triebe gem. § 56 UrhG, auch soweit die so her­ge­stell­ten Bild- und Ton­träger nicht un­verzüglich ge­löscht wer­den (§ 87 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG).
    4. Das Recht der Aufzeichnung und Wie­dergabe von Funksendungen für die Nut­zung nichtge­werblicher Art durch Bun­des- oder Landesbe­hörden einschließ­lich nachgeordneter Behör­den und Institutio­nen im Be­reich deren öf­fentlichen Auf­trages.
    5. Das Recht und den Vergütungsanspruch der Kabelweitersendung gem. § 20 b UrhG  in der BRD von den im Auftrag deutscher Sendeunternehmen oder deren Werbege- sellschaften hergestellten Fernsehproduktionen, soweit der Wahrnehmungsberechtigte diese inne hat. Im übrigen werden Vergütungsansprüche in der Bundesrepublik Deutschland für die im Auftrag deutscher Sende- unternehmen und deren Werbegesellschaften hergestellten Produktionen nach § 20 b Abs. 2 UrhG i.V.m.§ 94 Abs. 4 UrhG übertragen
    6. Das Recht, einzelne Vervielfältigungsstücke ereignisbezogener, berichterstattender und doku­mentierender Fernsehsendungen durch Aufnahmen auf Bild- und Tonträger zu nicht­gewerblichen Bil­dungszwecken herzustellen und in eigenen Unter­richtsveranstaltungen von Weiterbildungseinrichtun­gen wiederzu­geben.
    7. Den Vergütungsanspruch für das Verleihen von Bild- und Tonträgern gem. §§ 94 Abs. 4, i.V.m. 27 Abs. 2 UrhG.
    8. Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht Erwerbszwecken dienender Vervielfältigungen eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist (§ 45 a UrhG).
    9. Den Vergütungsanspruch für die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung gem. § 52 a UrhG.
    10. Den Vergütungsanspruch für die Zugänglichmachung veröffentlichter Werke an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven im Rahmen von § 52 b UrhG.
    11. Der Vergütungsanspruch für die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen, gem. § 49 Abs. 1 UrhG, sofern der Wahrnehmungsberechtigte nicht widerspricht.

       

  3. Die VFF ist berechtigt, die ihr vom Wahr­nehmungs­be­rechtigten übertrage­nen Rechte im eigenen Namen aus­zu­üben, sie auszuwer­ten und die zu zah­len­de Ge­genleistung in Empfang zu nehmen und den Emp­fang rechtsver­bindlich zu quittieren, die ihr über­tra­ge­nen Rechte an Dritte ganz oder zum Teil weiter­zuüber­tra­gen oder deren Nutzung zu untersa­gen, un­erlaubte Handlungen zu verfol­gen und die ihr zuste­henden Rechte auch ge­richtlich in jeder der VFF zweckmäßig er­scheinenden Weise im eigenen Na­men gel­tend zu machen.
     
  4. Der Wahrnehmungsberechtigte verpflich­tet sich, auf Anforderung der VFF, dieser eine Li­ste sämtlicher von ihm hergestell­ten Filme, deren Rechte im Rah­men von Ziff. 1 er  in die VFF eingebracht hat, zu übersenden.
     
  5. Die Ausschüttungen erfolgen per Überweisung auf ein vom Wahrnehmungsberechtigten anzugebendes Konto. Der Wahrnehmungsberechtigte ist verpflichtet, seine Kontoverbindung der VFF mitzuteilen. Änderungen seiner Bankverbindung sind unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Wahrnehmungsberechtigte Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig vor einer Ausschüttung mitteilt, erfolgt die Ausschüttung an die bisherige Kontoverbindung. Im Falle der Nichtangabe von Kontoverbindungen erfolgt keine Ausschüttung. Die VFF übernimmt keine Haftung für Ausschüttungen bei fehlerhaften und/oder veralteten Kontodaten.
     
  6. Satzung und Verteilungsplan, auch so­weit sie künftig geändert werden sollten, bilden einen Be­standteil dieses Vertrages, soweit die VFF dem Wahrnehmungsberechtigten die Ände­rungen schrift­lich mitteilt. Die Zustimmung des Wahrnehmungs­berechtigten gilt als er­teilt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wo­chen nach Absendung der Mitteilung aus­drücklich widerspricht. Wird in Zukunft die Ab­änderung und Er­gänzung des Wahr­neh­mungs­vertra­ges beschlossen, gilt Vorstehen­des entsprechend. Ab­rech­nung und Aus­zah­lung richten sich nach Sat­zung und Vertei­lungsplänen.
     
  7. Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Jahresende ge­kündigt wer­den. Die Kün­digung bedarf der Schrift­form. Eine Än­derung oder Ergänzung der Satzung, des Vertei­lungspla­nes oder des Wahrneh­mungsver­trages be­rechtigt den Wahrneh­mungsbe­rechtigten zur au­ßer­ordentlichen Kündigung dieses Wahr­nehmungs­vertra­ges zum Zeitpunkt des In­kraft­tretens der Ände­rung oder Ergän­zung; eine solche Kündigung ist spä­te­stens einen Monat nach Empfang der Mitteilung über die Änderung oder Er­gänzung vom Wahr­neh­mungsbe­rechtig­ten mittels einge­schrie­benen Briefes aus­zuspre­chen. Die Ansprüche des Wahr­nehmungs­berechtig­ten gegen die VFF aus die­sem Wahr­neh­mungsvertrag ver­jähren nach Ablauf von zwei Jahren; für die Be­rech­nung der Verjährungs­frist gel­ten die Bestim­mun­gen des BGB. Mit der Be­endigung des Vertrages fal­len die Rechte ohne beson­dere Übertra­gung an den Berechtigten zu­rück. So­weit die von der VFF abgeschlossenen oder veränderten Verträge mit den Verwertern den Zeitpunkt der Beendigung dieses Wahrneh­mungsvertrages überschreiten, verlängert sich dieser hinsichtlich der betreffenden Rechts­über­tragung entsprechend.
     
  8. Abtretungen der Auszahlungsansprüche an Dritte für einzelne Filmwerke sowie die Abtretung aller Ansprüche eines Produzenten an Dritte ist nur nach vorangegangener Meldung und Zustimmung durch die VFF zulässig.
     
  9. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertra­ges bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schrift­form. 
     
  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der VFF.