für Filmhersteller
zwischen
dem Filmhersteller oder dessen Rechtsnachfolger
(bitte in Druckbuchstaben oder mit Maschine ausfüllen)
nachfolgend "Wahrnehmungsberechtigter" genannt - und der VFF Verwertungsgesellschaft der
Film- und Fernsehproduzenten mbH,
Brienner Strasse 26, 80333 München
Tel: 089/286 28 382
Fax: 089/286 28 247
- nachfolgend "VFF" genannt -
- Der Wahrnehmungsberechtigte überträgt hiermit der VFF als Treuhänderin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zufallenden Rechte an den von ihm hergestellten Filmen und Laufbildern gem. § 94 und § 95 UrhG einschl. evtl. Synchronisationsrechte gem. § 85 UrhG sowie die Rechte an den von ihm ausgestrahlten Funksendungen gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
- Der Wahrnehmungsberechtigte überträgt folgende Rechte zur Wahrnehmung an die VFF:
- Vergütungsansprüche gegen die Herstel¬ler, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien die ihrem Typ nach allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Aufnahmen von Sendungen auf einen Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen geeignet sind (§ 54 UrhG).
- Das Recht zur Übertragung von Filmen und Laufbildern auf Bild- oder Tonträger und zur öffentlichen Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger durch Geschäftsbetriebe gem. § 56 UrhG auch soweit die so hergestellten Bild- und Tonträger nicht unverzüglich gelöscht werden ( § 94 Abs. 1 und § 95 UrhG).
- Das Recht zur Übertragung von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger und zur öffentlichen Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger durch Geschäftsbetriebe gem. § 56 UrhG, auch soweit die so hergestellten Bild- und Tonträger nicht unverzüglich gelöscht werden (§ 87 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG).
- Das Recht der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksendungen für die Nutzung nichtgewerblicher Art durch Bundes- oder Landesbehörden einschließlich nachgeordneter Behörden und Institutionen im Bereich deren öffentlichen Auftrages.
- Das Recht und den Vergütungsanspruch der Kabelweitersendung gem. § 20 b UrhG in der BRD von den im Auftrag deutscher Sendeunternehmen oder deren Werbege- sellschaften hergestellten Fernsehproduktionen, soweit der Wahrnehmungsberechtigte diese inne hat. Im übrigen werden Vergütungsansprüche in der Bundesrepublik Deutschland für die im Auftrag deutscher Sende- unternehmen und deren Werbegesellschaften hergestellten Produktionen nach § 20 b Abs. 2 UrhG i.V.m.§ 94 Abs. 4 UrhG übertragen
- Das Recht, einzelne Vervielfältigungsstücke ereignisbezogener, berichterstattender und dokumentierender Fernsehsendungen durch Aufnahmen auf Bild- und Tonträger zu nichtgewerblichen Bildungszwecken herzustellen und in eigenen Unterrichtsveranstaltungen von Weiterbildungseinrichtungen wiederzugeben.
- Den Vergütungsanspruch für das Verleihen von Bild- und Tonträgern gem. §§ 94 Abs. 4, i.V.m. 27 Abs. 2 UrhG.
- Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht Erwerbszwecken dienender Vervielfältigungen eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist (§ 45 a UrhG).
- Den Vergütungsanspruch für die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung gem. § 52 a UrhG.
- Den Vergütungsanspruch für die Zugänglichmachung veröffentlichter Werke an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven im Rahmen von § 52 b UrhG.
- Der Vergütungsanspruch für die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen, gem. § 49 Abs. 1 UrhG, sofern der Wahrnehmungsberechtigte nicht widerspricht.
- Die VFF ist berechtigt, die ihr vom Wahrnehmungsberechtigten übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben, sie auszuwerten und die zu zahlende Gegenleistung in Empfang zu nehmen und den Empfang rechtsverbindlich zu quittieren, die ihr übertragenen Rechte an Dritte ganz oder zum Teil weiterzuübertragen oder deren Nutzung zu untersagen, unerlaubte Handlungen zu verfolgen und die ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in jeder der VFF zweckmäßig erscheinenden Weise im eigenen Namen geltend zu machen.
- Der Wahrnehmungsberechtigte verpflichtet sich, auf Anforderung der VFF, dieser eine Liste sämtlicher von ihm hergestellten Filme, deren Rechte im Rahmen von Ziff. 1 er in die VFF eingebracht hat, zu übersenden.
- Die Ausschüttungen erfolgen per Überweisung auf ein vom Wahrnehmungsberechtigten anzugebendes Konto. Der Wahrnehmungsberechtigte ist verpflichtet, seine Kontoverbindung der VFF mitzuteilen. Änderungen seiner Bankverbindung sind unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Wahrnehmungsberechtigte Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig vor einer Ausschüttung mitteilt, erfolgt die Ausschüttung an die bisherige Kontoverbindung. Im Falle der Nichtangabe von Kontoverbindungen erfolgt keine Ausschüttung. Die VFF übernimmt keine Haftung für Ausschüttungen bei fehlerhaften und/oder veralteten Kontodaten.
- Satzung und Verteilungsplan, auch soweit sie künftig geändert werden sollten, bilden einen Bestandteil dieses Vertrages, soweit die VFF dem Wahrnehmungsberechtigten die Änderungen schriftlich mitteilt. Die Zustimmung des Wahrnehmungsberechtigten gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Absendung der Mitteilung ausdrücklich widerspricht. Wird in Zukunft die Abänderung und Ergänzung des Wahrnehmungsvertrages beschlossen, gilt Vorstehendes entsprechend. Abrechnung und Auszahlung richten sich nach Satzung und Verteilungsplänen.
- Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung, des Verteilungsplanes oder des Wahrnehmungsvertrages berechtigt den Wahrnehmungsberechtigten zur außerordentlichen Kündigung dieses Wahrnehmungsvertrages zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder Ergänzung; eine solche Kündigung ist spätestens einen Monat nach Empfang der Mitteilung über die Änderung oder Ergänzung vom Wahrnehmungsberechtigten mittels eingeschriebenen Briefes auszusprechen. Die Ansprüche des Wahrnehmungsberechtigten gegen die VFF aus diesem Wahrnehmungsvertrag verjähren nach Ablauf von zwei Jahren; für die Berechnung der Verjährungsfrist gelten die Bestimmungen des BGB. Mit der Beendigung des Vertrages fallen die Rechte ohne besondere Übertragung an den Berechtigten zurück. Soweit die von der VFF abgeschlossenen oder veränderten Verträge mit den Verwertern den Zeitpunkt der Beendigung dieses Wahrnehmungsvertrages überschreiten, verlängert sich dieser hinsichtlich der betreffenden Rechtsübertragung entsprechend.
- Abtretungen der Auszahlungsansprüche an Dritte für einzelne Filmwerke sowie die Abtretung aller Ansprüche eines Produzenten an Dritte ist nur nach vorangegangener Meldung und Zustimmung durch die VFF zulässig.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der VFF.
